Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege vom 10.12.2013 i. d. F. vom 28.10.2021 des GKV Spitzenverbandes1, Berlin
§ 6 Anforderungen an die Eignung von spezialisierten Leistungserbringern zur Versorgung von chronischen
und schwer heilenden Wunden
1) Die Partner der Rahmenempfehlungen streben für Versicherte mit chronischen und schwer heilenden Wunden, die Leistungen nach Nr. 31a des Leistungsverzeichnisses der HKP Richtlinie benötigen, eine diesbezügliche Versorgung durch Leistungserbringer an, die sich auf die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden spezialisiert haben (spezialisierte Leistungserbringer).
Spezialisierte Leistungserbringer benötigen für die Versorgung von Versicherten einen Vertrag nach
§ 132a Abs. 4 SGB V (Versorgungsvertrag), der die einzelnen Voraussetzungen zur spezialisierten Wundversorgung regelt.
Zusatzqualifiktion als Pflegedienstleitung
Allgemeine Qualifizierungsziele:
Die Zusatzqualifikation wird mit einer erfolgreich bestandenen Prüfung abgeschlossen. Nach erfolgreichem Abschluss der Zusatzqualifikation wird ein Zertifikat ausgestellt, dass die Zusatzqualifikation entsprechend der vorgenannten Mindestinhalte und Mindestumfänge absolviert wurde. Dabei sind die einzelnen Module mit den Umfängen im Zertifikat auszuweisen. Das Zertifikat ist der vertragsschließenden Krankenkasse vorzulegen.
Sandy Maiwald
Fon 0371 243581-24 Fax 0371 243581-29
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