Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage von § 35 und § 49 des Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG), § 12 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Rettungsdienstplanung im Freistaat Sachsen (Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung – SächsLRettDPVO), der DV 100 sowie den Lehrinhalten der Verbandsführer-Ausbildung.
Rettungsfachpersonal, z.B.:
Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist mehrjährige Erfahrung im bodengebundenen Rettungsdienst oder Katastrophenschutz sowie die entsprechenden Tätigkeit in hauptamtlicher, nebenamtlicher oder nebenberuflicher Funktion.
Für eine bessere Lesbarkeit wird in den Titeln die männliche Anrede gewählt. Selbstverständlich sind alle Personen jeden Geschlechts gleichermaßen angesprochen.
inkl. Kursunterlagen
#bildungmitherz